Kirchliche Trauung
Kirchliche Trauung ohne Standesamtliche Trauung
Kirchliche Trauung ohne zwingende Standesamtliche Trauung
Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt, wurde im Bundestag eine Änderung des Personenstandsrechts beschlossen:
Ab Januar 2009 soll legalisiert werden, ohne eine standesamtliche Trauung kirchlich heiraten zu können. Seit 1875 war es gesetzlich geregelt, dass eine standesamtliche Trauung vor der kirchlichen stattfinden musste. Bei Zuwiderhandlungen waren Bestrafungen der Priester die Konsequenz, in den letzten Jahren galten kirchliche Trauungen ohne standesamtlichen Trauschein nur noch als Ordnungswidrigkeit ohne zu erwartendes Bußgeld.
Witwen oder Rentner-Ehe
Die Kirche hatte schon lange eine solche Regelung gefordert, um die Kirche vom staatlichen Einfluss zu trennen. Vorteile bringt die neue Rechtslage vor allem für die Rentner-Ehe. So war es bisher nicht möglich zu heiraten, ohne eine staatliche und zivilrechtliche Verbundenheit einzugehen. Mit der Heirat eines Rentner-Paares, in der beide Partner bereits verwitwet waren, fiel beispielsweise die staatliche Witwenrente und somit ein beträchtliches Einkommen weg, weshalb sich viele gegen die Trauung entschieden. Für diese Paare ist es nun möglich, den kirchlichen Segen zu bekommen, ohne negative Konsequenzen bezüglich des Einkommens befürchten zu müssen.
Unterhalt – Ehename – Erbrecht und Sorgerecht
Die alleinige kirchliche Trauung hat dennoch einige Nachteile, die auf die Unabhängigkeit vom Staat zurückzuführen sind. Zum einen wäre es theoretisch möglich, eine staatliche und eine kirchliche Ehe mit zwei unterschiedlichen Partnern zu führen. Die katholische Bischofskonferenz arbeitet deshalb an einer Regelung, die eine alleinige kirchliche Heirat nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bischofs möglich macht. Weiterhin ist nachteilig, dass alle staatlich gesicherten Vorteile für das kirchlich getraute Paar nicht gelten: Unterhaltszahlungen und Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe fallen weg. Es gibt keinen Steuerfreibetrag, kein anwendbares Erbrecht und auch keinen Zugewinnausgleich. Auch die Namensgebung oder die Namensänderung bei Kindern ist ausgeschlossen, sowie die automatische Vaterschaftsanerkennung bei der Geburt eines kirchlich-ehelichen Kindes.
Die kirchliche Trauung ohne den standesamtlichen Trauschein ist schlussendlich nur für wenige Paare wirklich von Vorteil, da die Partnerschaft zivilrechtlich weiterhin als uneheliche Gemeinschaft gilt. Die kirchliche Ehe ist im Allgemeinen unauflösbar und eine zweite kirchliche Trauung somit nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Bei einer nur kirchlichen Trauung, verwirken die Lebenspartner folgende Anrechte.
- Kein Unterhaltsanspruch
- Kein Erbrecht
- Kein Steuerfreibetrag
- Kein Zugewinnausgleich
- Kein Sorgerecht des Vaters
- Keine Schutzvorschriften für den schwächeren Lebenspartner
- Kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht
- Keine Rechte bei Organtransplantation
- Keine Rechte bei Auskünften verschiedener Art